Liebe Eltern,
anbei ein Schreiben und die Anmeldung der VHS Enzkreis zur Ferienbetreuung in den Faschingsferien 2023 als pdf.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Kunzmann
Liebe Eltern, anbei ein Elternschreiben bezüglich der Aufhebung der Testpflicht an Schulen (Stand 25.04.2022).
Anbei finden Sie eine Übersicht über die neuen Coronaregeln, die ab 4. April 2022 an unserer Schule gültig sind (Elterschreiben: 01.04.2022). Wichtigste: Maskenpflicht im Schulhaus und Kohorte entfällt!
Anbei finden Sie eine Übersicht über die aktuell gültigen Test- bzw. Quarantäneregeln des Gesundheitsamts Enzkreis (Stand: 21.3.2022).
Liebe Eltern,
ab dem 21. März 2022 werden pro Woche nur noch zwei Tests (Montag und Donnerstag) durchgeführt (Gültigkeit: bis Osterferien 2022). Bei Kohortenbildung werden diese zwei Tests dann im Klassenverband gemacht (vgl. Elternschreiben anbei; Bezug Pressemitteilung KM-BW vom 14. März 2022).
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Kunzmann
Anbei finden Sie eine Übersicht über die aktuell gültigen Test- bzw. Quarantäneregeln des Gesundheitsamts Enzkreis (Stand: 3.3.2022).
Elternbrief bezüglich Nachweis Impfstatus / Genesenen-Nachweis sowie Testungen (Stand: 14. Februar 2022)
Im untenstehenden Link (Auszug Schreiben des KM; gültig ab 14.02.2022) finden Sie die Anpassung der Corona-VO Schule (wer ist / ist nicht von der Testpflicht befreit).
Liebe Eltern,
anbei eine aktuelle Datei zum Thema "Und was passiert jetzt? - Eine Hilfe für Dein Verhalten im Zusammenhang mit Corona" des KM.
Liebe Eltern, falls ein Corona-Schnelltest einmal positiv ausfällt, muss ein PCR-Test gemacht werden. Hierzu empfiehlt die Gemeinde Mönsheim den Besuch der PCR-Testzentren in Gerlingen oder Renningen. Dort können die PCR-Tests kostenlos (für in Mönsheim beschulte Kinder), unkompliziert und schnell durchgeführt werden.
Aktualisiertes Informationsschreiben des Gesundheitsamts Enzkreis - MEIN CORONATEST IST POSITIV – WAS MUSS ICH JETZT TUN?
Neue geänderte Corona-VO (Stand: 15.10.2021)!
- Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
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- Grundsätzlich entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum der GS für die Schüler!
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- Für Lehrkräfte (und andere mitwirkende am Unterricht): Maskenpflicht besteht weiter, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
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- Für sonstige Personen (weder Schüler, Lehrer, am Unterricht mitwirkende Personen) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
- Für sonstige Personen (weder Schüler, Lehrer, am Unterricht mitwirkende Personen) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
- Wird die „Alarmstufe“ ausgerufen, gilt wieder eine generelle Maskenpflicht im Klassensaal.
- Bei Auftreten einer Infektion durch Corona in der Klasse oder Betreuungsgruppe gilt für die Mitschüler und die Lehrkräfte wieder die Maskenpflicht für die Dauer von fünf Tagen (analog zur Testung).
- Die Maskenpflicht bleibt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume (z.B. Lehrerzimmer, Schulhaus, usw.).
- Singen im Unterricht:
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- Ohne Maske mit Mindestabstand von 2m
- Mit Maske (mit räumlichen Abstand zu den Mitschülern)